Satzung des Bürgervereins im Markt Roßtal e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: "Bürgerverein im Markt Roßtal e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Roßtal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es:    

 - den Umweltschutz, die Reinhaltung von Luft und Wasser, sowie die Schonung

   unserer Grundwasserreserven zu fördern.    

 

- den Wohnwert und den dörflichen Charakter unserer Ortschaften,

  insbesondere durch Besiedlung des Gewerbegebietes in dorfverträglicher Weise zu

  erhalten.    

- die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten.    

- die demokratische Mitbestimmung durch die Bürger zu fördern.

 

§3 Gemeinnützigkeit, Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitglieder

Mitglied des BV kann jede Person werden. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den BV der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft des BV zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme nach pflichtgemäßem, am Satzungszweck orientiertem Ermessen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des BV verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Austritt ist schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, zu erklären. Anderenfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des zu leistenden Mitgliedsbeitrages wird in das Ermessen des einzelnen Mitglieds gestellt. Der Beitrag beträgt jedoch mindestens 20,00 Euro/Jahr für Einzelmitglieder, sowie 30,00 Euro/Jahr für Familien (2 Erwachsene und eigene Kinder), für jugendliche Einzelmitglieder 10,00 Euro/Jahr. Beitragsermäßigung auf Antrag ist nach Genehmigung durch den Vorstand möglich. Spenden an den Verein erfolgen freiwillig.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der vertretungsberechtigte Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:    

- dem 1. Vorsitzenden    

- einem Vertreter des 1. Vorsitzenden

- einem Kassenwart

- einem Schriftführer    

- einer ungeraden Anzahl an Beisitzern.

Zusätzlich ist ein Kassenprüfer zu bestimmen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

§7 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Verwaltung des Vereinsvermögens

e. Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts

f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der Gesamtvorstand ist berechtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

 

§7a Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam mit dem Kassenwart gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §26 BGB.

Überweisungen und andere Tätigkeiten in Bezug auf die Vereins-Kosten können nach erfolgter Freigabe durch die zuständigen Organe des Vereins jeweils der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, sowie der Kassier bis zu einer Höhe von 2500,00 € selbständig ausführen, indem sie den Verein diesbezüglich jeweils alleine vertreten können.

Vereinsintern gilt: Der Vorstand kann Verpflichtungen für den BV nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist. Verträge, die der BV schließt, müssen diese Bestimmung enthalten. Rechtsgeschäfte über einen Betrag von 500,- Euro sind vom Gesamtvorstand zu beraten. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 2500,- Euro belasten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 


 

§8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden auf Einladung der Vorstandschaft statt. Einmal im Jahr hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a.     Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie des  

Kassenprüfungsberichts

b.   die Entlastung der Vorstandsmitglieder

c.   die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers

d.   die Festsetzung des Jahresbeitrags

e.   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f.    die Auflösung des BV und die Verwendung des BV-Vermögens.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in geeigneter Weise einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§9 Verwendung der Haushaltsmittel

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§10 Sitzung des Gesamtvorstandes

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Vertreters. Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§11 Auflösung des BV

Die Auflösung des BV bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.